BAG - Urteil vom 28.06.2006
10 AZR 407/05
Normen:
HGB § 74 § 74a Abs. 1 S. 1 § 75d S. 1 ; BGB § 133 § 157 § 158 Abs. 1 § 307 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 80 zu § 74 HGB
AuA 2006, 486
DB 2006, 2181
NJW 2006, 3659
NZA 2006, 1157
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 16.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 986/04
ArbG Würzburg, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 800/04

Unklare Regelung zur Karenzentschädigung in Wettbewerbsabrede - nachvertragliches Wettbewerbsverbot auch bei Ausscheiden während Probezeit

BAG, Urteil vom 28.06.2006 - Aktenzeichen 10 AZR 407/05

DRsp Nr. 2006/22661

Unklare Regelung zur Karenzentschädigung in Wettbewerbsabrede - nachvertragliches Wettbewerbsverbot auch bei Ausscheiden während Probezeit

Orientierungssätze:1. Verweist eine vertragliche Wettbewerbsklausel für alle Einzelheiten der vereinbarten Regelung auf die maßgebenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches, so liegt darin im Zweifel die Zusage einer Karenzentschädigung in der gesetzlichen Mindesthöhe.2. Ist eine Wettbewerbsabrede in Bezug auf die Verpflichtung zur Zahlung von Karenzentschädigung nicht klar und verständlich iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, kann der Arbeitgeber sich hierauf nicht mit Erfolg berufen, wenn er die Wettbewerbsabrede selbst vorformuliert hat.3. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gilt auch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb einer vereinbarten Probezeit, sofern die Parteien nicht vereinbart haben, dass es erst nach deren Ablauf in Kraft treten soll.

Normenkette:

HGB § 74 § 74a Abs. 1 S. 1 § 75d S. 1 ; BGB § 133 § 157 § 158 Abs. 1 § 307 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Karenzentschädigung für die Dauer von zwölf Monaten nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses in rechnerisch unstreitiger Höhe von 15.048,28 Euro.