LAG Niedersachsen - Urteil vom 26.07.2021
15 Sa 1156/20
Normen:
AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 3; AGG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 17.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 44/20

Unmittelbare Benachteiligung i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGGAnforderungen an eine Vergleichsperson zur Ermittlung einer Benachteiligung gem. § 3 Abs. 1 AGGBelästigung als Benachteiligung i.S.d. § 3 Abs. 3 AGG

LAG Niedersachsen, Urteil vom 26.07.2021 - Aktenzeichen 15 Sa 1156/20

DRsp Nr. 2022/812

Unmittelbare Benachteiligung i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG Anforderungen an eine Vergleichsperson zur Ermittlung einer Benachteiligung gem. § 3 Abs. 1 AGG Belästigung als Benachteiligung i.S.d. § 3 Abs. 3 AGG

Eine geeignete Vergleichsperson im bestehenden Arbeitsverhältnis uss identische oder im wesentlichen gleichartige Tätigkeiten wie der Anspruchssteller aufweisen. Außer hinsichtlich des Merkmals gem. § 1 AGG darf es zwischen der Vergleichsperson und dem Anspruchsteller keine wesentlichen Unterschiede geben.

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Es stellt aber keine weniger günstige Behandlung dar, wenn eine andere vergleichbare Person in vergleichbarer Weise behandelt wird. 2. Nach § 3 Abs. 3 AGG ist eine Belästigung eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 AGG genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.