BVerfG - Beschluß vom 14.01.1997
1 BvR 660/96
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2 ; GG Art. 19 Abs. 4 ; PflegeVGUG (Gesetz zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes) Rheinland-Pfalz § 3 Abs. 3 § 12 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZS 1997, 172

Unmittelbare Betroffenheit durch ein Gesetz - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 14.01.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 660/96

DRsp Nr. 2004/16342

Unmittelbare Betroffenheit durch ein Gesetz - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

1. Bedarf ein Gesetz notwendig oder nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis der Umsetzung durch einen besonderen Verwaltungsakt, wird die Rechtssphäre des Einzelnen regelmäßig erst durch diesen Akt berührt 2. Zu den Voraussetzungen einer Vorabentscheidung i.S. von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2 ; GG Art. 19 Abs. 4 ; PflegeVGUG (Gesetz zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes) Rheinland-Pfalz § 3 Abs. 3 § 12 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

I.

1. Die Beschwerdeführer (Krankenpfleger) betreiben in Ludwigshafen seit April 1992 einen Pflegedienst. Sie sind im Besitz von Versorgungsverträgen und Abrechnungsverträgen mit den in Rheinland-Pfalz tätigen Kranken- und Pflegekassen. Die Stadt Ludwigshafen lehnte ihren Antrag auf "Trägerschaft eines Ambulante-Hilfe-Zentrums" unter dem 8. Januar 1996 ab, weil die Beschwerdeführer nicht in den von der Stadt Ludwigshafen aufgestellten Bedarfsplan vom 11. Dezember 1995 aufgenommen worden seien.