LAG Frankfurt/M. - Urteil vom 28.11.2003
17 Sa 1066/03
Normen:
BGB § 324 Abs. 1 ; BGB § 326 Abs. 2 Satz 1 (n.F.) ;
Fundstellen:
AuR 2004, 355
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 13.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 245/02

Unmöglichkeit der Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers nach Umstrukturierungsmaßnahmen; Lehre vom Betriebsrisiko

LAG Frankfurt/M., Urteil vom 28.11.2003 - Aktenzeichen 17 Sa 1066/03

DRsp Nr. 2004/10944

Unmöglichkeit der Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers nach Umstrukturierungsmaßnahmen; Lehre vom Betriebsrisiko

»1. Zum Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers nach einer unwirksamen arbeitgeberseitigen Kündigung und Umstrukturierungsmaßnahmen des Arbeitgebers, die zur Leistungsunmöglichkeit für den Arbeitnehmer führen. 2. Zum Verhältnis des § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB n. F. zu § 615 Satz 3 BGB n. F.«

Normenkette:

BGB § 324 Abs. 1 ; BGB § 326 Abs. 2 Satz 1 (n.F.) ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte handelnd als Prozeßstandschafterin für die Vereinigten Staaten von Amerika auf Zahlung von Arbeitsentgelt nach einer unwirksamen Kündigung in Anspruch.

Der Kläger ist 54 Jahre alt und hat seit dem 03. April 1982 ein Arbeitsverhältnis mit den US-Streitkräften. Er war dort als Reprofotograf/Plattenmacher beschäftigt. Kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme ist die Anwendung des Tarifvertrages AL II vom 16. Dezember 1966 in der jeweils gültigen Fassung vereinbart. Zuletzt erfolgte eine Eingruppierung des Klägers in der Lohngruppe G 7.