Der Kläger nimmt die Beklagte handelnd als Prozeßstandschafterin für die Vereinigten Staaten von Amerika auf Zahlung von Arbeitsentgelt nach einer unwirksamen Kündigung in Anspruch.
Der Kläger ist 54 Jahre alt und hat seit dem 03. April 1982 ein Arbeitsverhältnis mit den US-Streitkräften. Er war dort als Reprofotograf/Plattenmacher beschäftigt. Kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme ist die Anwendung des Tarifvertrages AL II vom 16. Dezember 1966 in der jeweils gültigen Fassung vereinbart. Zuletzt erfolgte eine Eingruppierung des Klägers in der Lohngruppe G 7.
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