LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.09.2005
17 Sa 1965/04
Normen:
BGB § 611 ; BetrAVG § 1b Abs. 1 Satz 4 ; ArbGG § 67 Abs. 4 Satz 1, 2 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 05.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4784/04

Unschlüssige Klage aus Versorgungszusage und betrieblicher Übung - Darlegungslast zum Gleichbehandlungsanspruch - Ausschluss verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz schon bei leichter Fahrlässigkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2005 - Aktenzeichen 17 Sa 1965/04

DRsp Nr. 2006/21470

Unschlüssige Klage aus Versorgungszusage und betrieblicher Übung - Darlegungslast zum Gleichbehandlungsanspruch - Ausschluss verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz schon bei leichter Fahrlässigkeit

1. Der Anspruch auf betriebliche Alterversorgung ist nicht schlüssig dargelegt, wenn sich aus dem Tatsachenvortrag des Klägers keine originäre Versorgungszusage sondern nur ein schlichter Hinweis auf mögliche Versorgungsansprüche ergibt.2. Die pauschale Einlassung, "alle Führungskräfte erhalten Versorgung nach Maßgabe der Richtlinie 90", vermag eine betriebliche Übung nicht zu begründen; auch der Einzelfall eines Mitarbeiters ist kein Anzeichen dafür, dass dessen Versorgung auf der allgemeinen Praxis des Arbeitgebers beruht.3. Eine Gruppenbildung, von der der Kläger unzulässigerweise ausgenommen wurde, ist nicht hinlänglich spezifiziert dargelegt, wenn weder in erster Instanz noch in der Berufungsbegründung erläutert wird, aus welchen dem Kläger bekannten Tatsachen sich ergeben soll, dass der Arbeitgeber vergleichbaren "Führungskräften" unter welchen Umständen und nach welchen Grundsätzen Versorgungsleistungen zugesagt hat.