LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.12.2011
3 Sa 475/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 781; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 01.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 309/11

Unschlüssige Klage bei Darlegung rechtsvernichtender Einwendung; unverbindliche Anzeige der Erfüllungsbereitschaft durch Leistungszusage; unbegründete Rückzahlungsklage der Arbeitgeberin bei Anspruchsverfall aufgrund arbeitsvertraglicher Ausschlussklausel

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 475/11

DRsp Nr. 2012/3769

Unschlüssige Klage bei Darlegung rechtsvernichtender Einwendung; unverbindliche Anzeige der Erfüllungsbereitschaft durch Leistungszusage; unbegründete Rückzahlungsklage der Arbeitgeberin bei Anspruchsverfall aufgrund arbeitsvertraglicher Ausschlussklausel

1. Der Ablauf einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist hat rechtsvernichtende Wirkung; enthält der Klagevortrag solche rechtsvernichtende Tatsachen, können diese ihm die Grundlage (Schlüssigkeit) entziehen. 2. Erklärt der Arbeitnehmer auf Vorhalt nicht geleisteter Arbeitsstunden nach Androhung weiterer Schritte durch die Arbeitgeberin, dass er die "gesamten Stunden" ableisten wird, enthält ein solches "Anerkenntnis" keinen rechtgeschäftlichen Verpflichtungswillen sondern stellt eine einseitige tatsächliche Erklärung des Schuldners dar, die nur den Zweck hat, der Gläubigerin Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen, um diese dadurch von Maßnahmen abzuhalten.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 1. Juli 2011 - 8 Ca 309/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 781; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand: