Die Parteien streiten auf die Berufung des im Ersten Rechtszug unterlegenen Klägers weiter darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung mit Schreiben vom 28.05.2004, dem Kläger zugegangen am 29.05.2004, mit Ablauf des 31.12.2004 sein Ende gefunden hat.
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