LAG Chemnitz - Urteil vom 09.11.2005
2 Sa 848/04
Normen:
BGB § 242 § 613a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 ; KSchG § 17 § 18 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 03.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3198/04

Unschlüssige Klage gegen Betriebsveräußerer - Vertrauensschutz bei Massenentlassungen

LAG Chemnitz, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 848/04

DRsp Nr. 2006/21642

Unschlüssige Klage gegen Betriebsveräußerer - Vertrauensschutz bei Massenentlassungen

1. Stützt der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage gegen einen (wenn auch nur vermeintlichen) Betriebsveräußerer auf die Behauptung, es sei bereits vor der streitgegenständlichen Kündigung der Betrieb auf einen Erwerber übergegangen, führt dies zur Unschlüssigkeit der Klage.2. Für den Arbeitgeber würde es eine unzumutbare Härte bedeuten, wollte man aus Gründen des Massenentlassungsschutzes der Kündigung die Wirksamkeit versagen und den Arbeitgeber damit zu zwingen, das Arbeitsverhältnis erneut zu kündigen und zumindest die Vergütung bis zum Ablauf der sich ergebenden neuen Kündigungsfrist fortzuzahlen, obwohl er zur Kündigung berechtigt war und allen für ihn erkennbaren formalen Erfordernissen gerecht geworden ist.

Normenkette:

BGB § 242 § 613a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 ; KSchG § 17 § 18 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auf die Berufung des im Ersten Rechtszug unterlegenen Klägers weiter darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung mit Schreiben vom 28.05.2004, dem Kläger zugegangen am 29.05.2004, mit Ablauf des 31.12.2004 sein Ende gefunden hat.