LAG Nürnberg - Urteil vom 05.10.2011
2 Sa 765/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 613 a Abs. 6; KSchG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 44
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 1130/10

Unschlüssige Kündigungsschutzklage gegen Betriebserwerberin bei Darlegung eines Widerspruchs gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses nach Rechtshängigkeit der Kündigungsschutzklage

LAG Nürnberg, Urteil vom 05.10.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 765/10

DRsp Nr. 2011/20881

Unschlüssige Kündigungsschutzklage gegen Betriebserwerberin bei Darlegung eines Widerspruchs gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses nach Rechtshängigkeit der Kündigungsschutzklage

Behauptet der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess, dass ein Betriebsübergang vor Zugang der vom Erwerber ausgesprochenen Kündigung stattgefunden und er dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 6 BGB rechtzeitig widersprochen habe, so ist die gegen den Erwerber erhobene Kündigungsschutzklage mangels Schlüssigkeit abzuweisen. Denn damit behauptet der Arbeitnehmer gleichzeitig, dass ein Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mit dem Erwerber nicht bestanden habe. Wegen der Rückwirkung des Widerspruchs gilt dies auch, wenn der behauptete Widerspruch erst nach Rechtshängigkeit des Kündigungsprozesses erfolgt sein soll.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 26.08.2010 - 15 Ca 1130/10 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 613 a Abs. 6; KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.