LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 25.10.2011
5 Sa 140/11
Normen:
BGB § 249; BGB § 276 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 619 a; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 123/10

Unschlüssige Schadensersatzklage des Arbeitgebers bei fehlendem Sachvortrag zur Schädigungshandlung; unzureichende Indizwirkung der Benutzung einer Differentialsperre für den Hinterachsschaden des Lastkraftwagens

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.10.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 140/11

DRsp Nr. 2012/4007

Unschlüssige Schadensersatzklage des Arbeitgebers bei fehlendem Sachvortrag zur Schädigungshandlung; unzureichende Indizwirkung der Benutzung einer Differentialsperre für den Hinterachsschaden des Lastkraftwagens

Allein der Umstand, dass ein Hinterachsschaden an einem LKW anlässlich der Benutzung des Fahrzeuges durch einen bestimmten Arbeitnehmer gewahr geworden ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass dieser Fahrer des LKW den Schaden schuldhaft verursacht hat. Das gilt auch dann, wenn sich der Schaden darauf zurückführen lässt, dass das Fahrzeug bei eingelegter Differentialsperre so benutzt wurde, dass es zu dem Achsschaden gekommen ist. Denn auch die nicht sachgemäße Verwendung des Fahrzeuges bei eingelegter Differentialsperre führt nicht notwendig zu einem sofortigen Schaden an der Hinterachse. Es gibt damit keine Basis für die Zurechnung des Schadens zu dem Arbeitnehmer, der das Fahrzeug zuletzt benutzt hat.

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 276 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 619 a; ZPO § 286;

Tatbestand:

Der klagende Arbeitgeber verlangt im laufenden Arbeitsverhältnis von seinem Arbeitnehmer Schadensersatz, weil einer der Betriebs-Lkw durch schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu Schaden gekommen sei.