LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 08.07.2016
2 Sa 190/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2017, 8
NZA-RR 2016, 638
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1043/14

Unschlüssige Schadensersatzklage wegen Entwendung von Bargeld aus der Bargeldkasse bei unzureichender Darlegung verdachtsbegründender Umstände

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.07.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 190/15

DRsp Nr. 2016/17262

Unschlüssige Schadensersatzklage wegen Entwendung von Bargeld aus der Bargeldkasse bei unzureichender Darlegung verdachtsbegründender Umstände

Arbeitnehmer, die Fehlverhalten ihrer Kollegen beobachten, sind im Regelfall nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber von diesem Fehlverhalten zu berichten. Eine Verpflichtung, dem Arbeitgeber eine schädigende Handlung eines anderen Arbeitnehmers anzuzeigen, besteht nur dann, wenn dem Arbeitnehmer entweder allgemein die Überwachung des anderen Dienstverpflichteten übertragen war oder wenn ihn wenigstens eine sogenannte aktualisierte Überwachungs- und Kontrollpflicht trifft (BAG 12. Mai 1958 - 2 AZR 539/56 - BAGE 6, 82 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Treuepflicht; BAG 18. Juni 1970 - AP Nr. 57 zu § 611 BGB Haftung des = NJW 1970, 1861 = DB 1970, 1598; ähnlich auch BGH 23. Februar 1989 - IX ZR 236/86 = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Treuepflicht = DB 1989, 1464 bezogen auf einen selbstständigen Dienstverpflichteten).

1. Die Klage wird unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils (21.05.2015 - 5 Ca 1043/14) abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand: