LAG München - Urteil vom 01.09.2011
3 Sa 333/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 253; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 10003/10

Unschlüssige Schmerzensgeldklage wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Äußerungen der Arbeitgeberin zum Ausscheiden des Marketingleiters

LAG München, Urteil vom 01.09.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 333/11

DRsp Nr. 2011/17799

Unschlüssige Schmerzensgeldklage wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Äußerungen der Arbeitgeberin zum Ausscheiden des Marketingleiters

Die - unwahre - Verlautbarung des Arbeitgebers im Intranet des Unternehmens und gegenüber der Journalistin eines Presseorgans der Fachpresse, der Leiter der Abteilung Marketing habe das Unternehmen in gutem Einvernehmen verlassen, weil man sich auf Grund von unterschiedlichen Auffassungen über die weitere strategische Ausrichtung des Marketing und der Markenführung auf die Aufhebung des Vertrages geeinigt habe, stellt regelmäßig keine erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, die einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen würde.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17.02.2011 - 13 Ca 10003/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 253; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die vom Kläger begehrte Zahlung von Schmerzensgeld wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.