Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Kläger hält die Rechtsfragen für grundsätzlich iS des § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ob die ihm vorgeworfenen Verstöße gegen die Disziplinarordnung der Beklagten eine einheitliche Verfehlung darstellten, und ob der Vorstand der Beklagten den Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechtzeitig gestellt habe.
Nach § 162 SGG kann das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) im Revisionsverfahren nur auf die Verletzung von Bundesrecht hin überprüft werden. Hierzu gehört nicht die Disziplinarordnung der Beklagten; denn ihr Geltungsbereich erstreckt sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts. Der Kläger legt auch nicht dar, in welchen Punkten die Disziplinarordnung zu bundesrechtlichen Vorschriften im Widerspruch steht.
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