BAG - Urteil vom 21.03.2012
4 AZR 266/10
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BAT § 22; BAT § 23a; BAT § 23b; BAT § 70; BAT § Anlage 1a Teil I Allgemeiner Teil zum BAT/BL Vergütungsgruppen Vc Fallgr. 1a und Vb Fallgr. 1c; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006) § 2 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006) § 3; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006) § 4; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006) § 8 Abs. 1 S. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006) § 17 Abs. 1 S. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006) Anlage 2 Teil A; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Entgeltgruppen 8 und 9; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A); Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 37 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2012, 1119
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 61/09
ArbG Hamburg, vom 07.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 596/08

Unselbständige Bestandteile des Feststellungsantrages; Eingruppierung; Mitarbeiter/in im Außendienst (städtischer/bezirklicher Ordnungsdienst); Streifengang; Arbeitsvorgang; Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse; Angaben in einer Stellenbeschreibung; Selbständige Leistungen; Rechtserhebliches Ausmaß; Bewährungszeit; Wahrung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist

BAG, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 266/10

DRsp Nr. 2012/10710

Unselbständige Bestandteile des Feststellungsantrages; Eingruppierung; Mitarbeiter/in im Außendienst (städtischer/bezirklicher Ordnungsdienst); Streifengang; Arbeitsvorgang; Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse; Angaben in einer Stellenbeschreibung; Selbständige Leistungen; Rechtserhebliches Ausmaß; Bewährungszeit; Wahrung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist

Orientierungssätze: 1. Sind nach dem Zuschnitt des Aufgabenbereiches von Mitarbeiter/innen im Außendienst eines städtischen/bezirklichen Ordnungsdienstes auf einem sog. Streifengang im Innenstadtbereich einer Großstadt ua. Ordnungswidrigkeiten sowohl festzustellen als auch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Beendigung von Ordnungswidrigkeiten zu ergreifen, handelt es sich dabei um einen einzigen großen Arbeitsvorgang. 2. "Gründliche Fachkenntnisse" setzen unter Berücksichtigung der heranzuziehenden Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b BAT nähere Kenntnisse von ua. Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Die Fachkenntnisse müssen sich jedoch nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz "usw." zu der Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b BAT ergibt.