LAG Hamm - Beschluss vom 28.10.2005
13 TaBV 98/05
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1 Satz 1 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 § 18 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 28/04

Unselbständige Betriebsteile bei einheitlicher Leitungsmacht

LAG Hamm, Beschluss vom 28.10.2005 - Aktenzeichen 13 TaBV 98/05

DRsp Nr. 2006/1608

Unselbständige Betriebsteile bei einheitlicher Leitungsmacht

1. Ein Betriebsteil im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt vor, wenn die Einheit auf den Zweck des (Haupt-) Betriebs ausgerichtet ist und nur ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit aufweist.2. Ein so umschriebener Betriebsteil wird aber gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG erst dann zu einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit, wenn er zusätzlich nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist; die im Betriebsteil vorhandenen Vertreter des Arbeitgebers müssen in der Lage sein, die Funktionen in den wesentlichen Bereichen der betrieblichen Beteiligungsrechte wahrzunehmen, so dass die deutliche Mehrheit der Entscheidungen, an denen der Betriebsrat zu beteiligen ist, erkennbar vor Ort getroffen werden.3. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn im Unternehmen ein einheitlicher Leitungsapparat besteht, der (maßgeblich koordiniert durch die Abteilung Personalwirtschaft) über alle relevanten Angelegenheiten betriebsverfassungsrechtlicher Art entscheidet.

Normenkette:

BetrVG § 1 Abs. 1 Satz 1 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 § 18 Abs. 2 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten im Rahmen des § 18 Abs. 2 BetrVG um den Zuschnitt der betriebsratsfähigen Organisationseinheiten im Unternehmen der antragstellenden Arbeitgeberin.