Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Juli 2018 ist gemäß § 202 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist, worauf das Sozialgericht bereits mit dem angefochtenen Beschluss hingewiesen hat.
Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Regelung enthält § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG, wonach gegen die Feststellung einer Gebührenschuld binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden kann, das endgültig entscheidet. Die Beschwerde ist damit in dem Verfahren nach § 189 SGG ausgeschlossen.
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