LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.10.2005
10 Sa 377/05
Normen:
BGB § 123 § 140 § 164 § 611 § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 59/05

Unsubstantiierte Anfechtung eines Anstellungsvertrages wegen arglistiger Täuschung - kein Anscheinsbeweis für Kausalität zwischen Täuschung und Vertragsschluss - unwirksame außerordentliche Kündigung - Umdeutung in ordentliche Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.10.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 377/05

DRsp Nr. 2006/21588

Unsubstantiierte Anfechtung eines Anstellungsvertrages wegen arglistiger Täuschung - kein Anscheinsbeweis für Kausalität zwischen Täuschung und Vertragsschluss - unwirksame außerordentliche Kündigung - Umdeutung in ordentliche Kündigung

1. Im Hinblick auf die umfassende und in jeder Hinsicht bestehende Vertretungsbefugnis einer Person, die sowohl alleiniger Geschäftsführer als auch alleiniger Gesellschafter einer vertragsschließenden GmbH ist, ist es ohne Belang, wenn diese im Vertrag fälschlicherweise lediglich als Gesellschafter bezeichnet wird.2. Der ursächliche Zusammenhang zwischen Täuschung und Vertragsschluss kann bei Abgabe einer Willenserklärung nicht mittels Anscheinsbeweises festgestellt werden, da der Anscheinsbeweis einen typischen Geschehensablauf voraussetzt, die einem Vertragsschluss zu Grunde liegende Willensentscheidung jedoch von den individuellen Umständen des Einzelfalles abhängig ist.

Normenkette:

BGB § 123 § 140 § 164 § 611 § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand eines unter dem Datum vom 30.08.2004 geschlossenen Anstellungsvertrages.

Die Parteien schlossen am 30.08.2004 einen Vertrag mit (auszugsweise) folgendem Inhalt:

Anstellungsvertrag

Zwischen der P. T. - Verarbeitungs- und Vertriebs -GmbH, D. str. 12-14, K., vertreten durch Gesellschafter K., im folgenden "Gesellschaft" genannt

und