OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.10.2023
12 A 1307/22
Normen:
SGB VIII § 92 Abs. 2; SGB VIII § 92 Abs. 1 Nr. 5; SGB VIII 91 Abs. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 5394/20

Unsubstantiierte Ausführung der Klägerin gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für eine Inobhutnahme und einer Heimunterbringung ihrer Tochter

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.10.2023 - Aktenzeichen 12 A 1307/22

DRsp Nr. 2023/14727

Unsubstantiierte Ausführung der Klägerin gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für eine Inobhutnahme und einer Heimunterbringung ihrer Tochter

Tenor

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 92 Abs. 2; SGB VIII § 92 Abs. 1 Nr. 5; SGB VIII 91 Abs. 1 Nr. 7;

Gründe

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus X. für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu 2. ergibt, keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsverfahren innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt.