LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.11.2007
5 Sa 391/07
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1441/06

Unsubstantiierte Berufung gegen Abweisung der Eingruppierungsklage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2007 - Aktenzeichen 5 Sa 391/07

DRsp Nr. 2008/14571

Unsubstantiierte Berufung gegen Abweisung der Eingruppierungsklage

Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes, wenn es keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen enthält sondern lediglich ausführlich deutlich macht, dass der Kläger die vollumfänglich von der Kammer geteilte Auffassung des Arbeitsgerichts nicht teilt.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem TVöD.

Der am 29.11.1960 geborene Kläger ist seit dem 09.08.1977 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Er erhielt ab 01.06.1990 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT/VkA. Er wurde rückwirkend zum 01.02.1992 in die Vergütungsgruppe III BAT höhergruppiert; er war damals als Personalamtsleiter eingesetzt.

Im Zuge einer Umorganisation wird er ab 01.05.1995 als Bereichsleiter des Verwaltungsbereichs "Wirtschaftsförderung" eingesetzt. Zum 01.10.2005 wurde der Kläger in die Entgeltgruppe 11 TVöD übergeleitet. Er widersprach dem mit Datum vom 28.12.2005, da er eine Einstufung in die Entgeltgruppe 12 geltend macht.