LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.12.2007
11 Sa 490/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 138 § 416 § 439 Abs. 1, 2 § 440 Abs. 1 § 441 Abs. 2, 442 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 136/07

Unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Echtheit einer Aufhebungsvereinbarung - enge Auslegung einer weit gefassten Aufhebungsklausel

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 490/07

DRsp Nr. 2008/9681

Unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Echtheit einer Aufhebungsvereinbarung - enge Auslegung einer weit gefassten Aufhebungsklausel

1. Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers gemäß § 439 Abs. 1 ZPO nach der Vorschrift des § 138 ZPO zu erklären; befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auch auf die Echtheit der Unterschrift zu richten (§ 439 Abs. 2 ZPO).2. Hat der Arbeitnehmer die Echtheit seiner Unterschrift unter einer Aufhebungsvereinbarung stets bestritten, hat die Arbeitgeberin gemäß § 440 Abs. 1 ZPO die Echtheit der vorgelegten Privaturkunde zu beweisen; gemäß § 440 Abs. 1 ZPO sind dabei grundsätzlich alle (ordnungsgemäß angebotenen) Beweismittel der Zivilprozessordnung zulässig.3. Der Umfang einer Ausgleichsvereinbarung ist durch Auslegung zu ermitteln; im Zweifel sind Ausgleichsklauseln eng auszulegen.4. Aus der Formulierung, dass dem Arbeitnehmer aus dem beendeten Arbeitsverhältnis keine Ansprüche mehr zustehen, ergibt sich in der Regel nur, dass der Arbeitnehmer den Empfang seine Arbeitspapiere quittiert und allenfalls die Richtigkeit einer ihm bereits übergebenen Lohnabrechnung anerkennt; ein weitergehender Verzicht kann in einer solch weit gefassten Klausel regelmäßig nicht gesehen werden.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; § § § Abs. , § Abs. § Abs. , ;