LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.12.2005
1 Ta 200/04
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2 ; TVG § 12a Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 04.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 17/04

Unsubstantiierte Darlegungen des Klägers gegenüber Rechtswegeinwand der Beklagten zum Umfang seiner Arbeitsleistung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.12.2005 - Aktenzeichen 1 Ta 200/04

DRsp Nr. 2006/1905

Unsubstantiierte Darlegungen des Klägers gegenüber Rechtswegeinwand der Beklagten zum Umfang seiner Arbeitsleistung

Wird die Arbeitnehmereigenschaft des klagenden Anwalts von der Beklagten bestritten und darauf verwiesen, dass nach dem "Projekteinzelvertrag" die Anzahl der Beratungstage beim Kunden gemeinsam in Absprache festzulegen war und der Kläger den Auftrag selbst erweitert habe, hat der Kläger im Einzelnen konkret vorzutragen, dass der von ihm behauptete Arbeitsumfang mit der Beklagten vereinbart oder von dieser angeordnet war; die pauschale Behauptung, die Beauftragung sei "insbesondere in Abstimmung zwischen der Geschäftsführerin der Beklagten und dem Zeugen B..." erfolgt, reicht dazu nicht aus, vielmehr ist konkret vorzutragen, wann diese Festlegung erfolgt ist, ob es dazu ein oder mehrere Gespräche gegeben hat und wann und wie diese stattgefunden haben.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2 ; TVG § 12a Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zulässig ist, insbesondere, ob der Kläger arbeitnehmerähnliche Person ist.