LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.07.2005
11 (8) Sa 365/04
Normen:
ERTV (Entgeltrahmentarifvertrag) § 3 Abs. 1 § 7 § 10 Abs. 2 Satz 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 26.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3638/03

Unsubstantiierte Eingruppierungsklage eines Kundenberaters für telefonische Rechnungsanfragen - Eingruppierung im Bereich des Entgeltrahmentarifvertrages der Deutschen Telecom AG anhand abstrakter Bewertungskriterien und Richtbeispielen - Agent Front Office 1020

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.07.2005 - Aktenzeichen 11 (8) Sa 365/04

DRsp Nr. 2006/1883

Unsubstantiierte Eingruppierungsklage eines Kundenberaters für telefonische Rechnungsanfragen - Eingruppierung im Bereich des Entgeltrahmentarifvertrages der Deutschen Telecom AG anhand abstrakter Bewertungskriterien und Richtbeispielen - Agent Front Office 1020

1. Für die Eingruppierung eines Arbeitnehmers im Bereich des Entgeltrahmentarifvertrages der Deutschen Telecom AG kann nicht isoliert auf die in den jeweiligen Richtbeispielen der Entgeltgruppe genannten Tätigkeiten abgestellt werden; die Richtbeispiele sind vielmehr im Zusammenhang mit den abstrakt von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen Bewertungskriterien der jeweiligen Tarifgruppe zu sehen.2. Die Eingruppierung im Bereich des Entgeltrahmentarifvertrages wird anhand der in den Entgeltgruppen vorgegebenen abstrakten Bewertungskriterien unter Heranziehung der aufgeführten Richtbeispiele bestimmt, sofern diese den Charakter der Tätigkeit prägen.3. Der darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat im Hinblick auf eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe T 5 der Anlage 1 (Entgeltgruppenverzeichnis) substantiiert vorzutragen, dass ihm dauerhaft auch die Beratung zur gesamten Produktpalette der Beklagten arbeitsvertraglich zugewiesen worden ist.

Normenkette:

ERTV (Entgeltrahmentarifvertrag) § 3 Abs. 1 § 7 § 10 Abs. 2 Satz 1, 2 ;

Tatbestand: