LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.12.2007
2 Sa 511/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; ERA § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1500/06

Unsubstantiierte Eingruppierungsklage eines Werkzeugmachers nach Entgeltrahmenabkommen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.12.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 511/07

DRsp Nr. 2008/14567

Unsubstantiierte Eingruppierungsklage eines Werkzeugmachers nach Entgeltrahmenabkommen

Die gegenüber der Vergütungsgruppe E 6 besonders herausgehobenen qualifizierenden Merkmale der Vergütungsgruppe E 7, insbesondere die zweijährige Fachausbildung oder die zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die durch langjährige Berufserfahrung erworben werden, die sich deutlich aus den Kenntnissen und Fertigkeiten der Vergütungsgruppe E 6 herausheben, sind vom Kläger in einem Eingruppierungsfeststellungsprozess darzulegen und gegebenenfalls auch zu beweisen; hierzu genügen allgemeine Darstellungen der Tätigkeiten nicht, sofern nicht ersichtlich ist, welche besonderen qualifizierenden Fachkenntnisse eingesetzt werden, die nicht schon den Fachkenntnissen der darunter liegenden Vergütungsgruppe entsprechen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; ERA § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um tarifgerechte Eingruppierung. Die Beklagte ist ein Betrieb der metallverarbeitenden Industrie, bei welcher der Kläger seit 1982 in A-Stadt beschäftigt ist.

Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifunterworfenheit die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen Anwendung, darunter das Entgeltrahmenabkommen (ERA) und der Einführungstarifvertrag zum Entgeltrahmenabkommen vom 06.07.2004, die seit dem 01.10.2004 in Kraft getreten sind.