LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.07.2005
8 Sa 233/05
Normen:
BGB § 626 ; ZPO § 138 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2081/04

Unsubstantiierte fristlose Kündigung wegen Beleidigung bei länger zurückliegendem Vorfall - Darlegung andauernder Beeinträchtigung des Betriebsfriedens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.07.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 233/05

DRsp Nr. 2005/13045

Unsubstantiierte fristlose Kündigung wegen Beleidigung bei länger zurückliegendem Vorfall - Darlegung andauernder Beeinträchtigung des Betriebsfriedens

1. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung muss ein Sachverhalt vorliegen, der konkrete nachteilige betriebliche Auswirkungen hat. 2. Liegen die in einem Formblatt enthaltenen schweren Beleidigungen etwa zwei Jahre zurück, hat der Arbeitgeber ein Fortwirken dieser Anwürfe und damit eine Auswirkung auf den Betriebsfrieden darzulegen; der Hinweis bloße auf Auswirkungen auf die gedeihliche Zusammenarbeit reicht dazu nicht aus.

Normenkette:

BGB § 626 ; ZPO § 138 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung vom 22.11.2004, sowie einer vorsorglich ordentlichen Kündigung vom 10.12.2004, die dem seit 29.04.1998 bei den Stationierungsstreitkräften zuletzt als Meister (Elektromechanik) beschäftigten Kläger ausgesprochen wurde.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.02.2005 - 2 Ca 2081/04 wird gemäß §§ 69 Abs. 2 ArbGG, 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.