LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.07.2005
5 Sa 323/05
Normen:
BGB § 611 § 823 § 826 ; ZPO § 138 Abs. 1, 2 § 141 § 448 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4114/02

Unsubstantiierte Klage auf Schadensersatz wegen Schikane am Arbeitsplatz - Begriff des Mobbing

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.07.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 323/05

DRsp Nr. 2005/20050

Unsubstantiierte Klage auf Schadensersatz wegen Schikane am Arbeitsplatz - Begriff des "Mobbing"

1. In einem Prozess um Schadensersatz wegen Schikane am Arbeitsplatz ("Mobbing") trägt der jeweilige Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsgutverletzung und den eingetretenen Schaden; das gilt sowohl hinsichtlich der behaupteten einzelnen Vorfälle als auch hinsichtlich des Vorliegens einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung sowie eines kausalen Zusammenhanges zwischen den geschilderten Verhaltensweisen und den in Betracht kommenden Krankheiten.2. Hat der Kläger ein systematisch angelegtes oder von einer verwerflichen Motivation getragenes schikanöses Verhalten weder hinreichend dargelegt noch bewiesen, lässt sich bereits die eigentliche Rechtsgutverletzung im Sinne einer unerlaubten Handlung gemäß den §§ 823 und 826 BGB nicht feststellen.3. An die (der darlegungs- und beweispflichtigen Partei obliegenden) Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, dürfen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden.

Normenkette:

BGB § 611 § 823 § 826 ; ZPO § 138 Abs. 1, 2 § 141 § 448 ;

Tatbestand: