LAG Hamm - Urteil vom 21.12.2004
13 (5) Sa 659/04
Normen:
BGB § 253 § 280 § 823 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 28.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2337/03

Unsubstantiierte Schadensersatzklage bei Schikane am Arbeitsplatz - Mobbing

LAG Hamm, Urteil vom 21.12.2004 - Aktenzeichen 13 (5) Sa 659/04

DRsp Nr. 2005/5455

Unsubstantiierte Schadensersatzklage bei Schikane am Arbeitsplatz - Mobbing

Im Schadensersatzprozess um jahrelange Mobbing-Handlungen trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die begangenen Rechtsgutverletzungen einschließlich des erforderlichen Verschuldens und der daraus resultierenden Erkrankungen.

Normenkette:

BGB § 253 § 280 § 823 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Mobbings.

Die am 17.05.1940 geborene, ledige Klägerin ist mit einem Grad der Behinderung von 80 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Seit dem 15.04.1982 ist sie zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 4.465,69 EUR als Redakteurin bei der Beklagten zu 1) beschäftigt. § 4 des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 25.05.1982 lautet:

Arbeitsgebiet

Vereinbarungen über Art und Umfang der Dienstleistungen (Arbeitsgebiet):

Lokale Redaktion im Bereich G4xxxxxxx

Der Verlag behält sich die Zuweisung eines anderen Arbeitsgebietes vor.