LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.10.2005
9 Sa 474/05
Normen:
KSchG § 1 § 4 § 5 Abs. 3 Satz 2 § 7 ; BGB § 162 Abs. 2 § 242 § 826 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2803/04

Unsubstantiierte Schadensersatzklage bei unanfechtbarer Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 474/05

DRsp Nr. 2006/2958

Unsubstantiierte Schadensersatzklage bei unanfechtbarer Kündigung

1. Die Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG dient der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz: nach Ablauf dieser Frist soll eine Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Kündigung endgültig ausgeschlossen sein, weshalb auch über die Brücke des Grundsatzes von Treu und Glauben oder allgemeiner Gerechtigkeitserwägungen im Zusammenhang mit § 162 Abs. 2 BGB keine spätere rechtliche Prüfung erreicht werden kann, ob tatsächlich ein Kündigungsgrund im Sinne von § 1 KSchG vorgelegen hat.2. Der Arbeitnehmer kann lediglich über § 826 BGB im Wege des Schadensersatzes erreichen, dass er so gestellt wird, als sei er nicht gekündigt worden; die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trägt der Arbeitnehmer.

Normenkette:

KSchG § 1 § 4 § 5 Abs. 3 Satz 2 § 7 ; BGB § 162 Abs. 2 § 242 § 826 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, um die Wiedereinstellung und Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers sowie um damit in Zusammenhang stehende Zahlungsansprüche.