LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.12.2005
8 Sa 719/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; ZPO § 138 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 16.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 597/05

Unsubstantiierte verhaltensbedingte Tatkündigung - Darlegungslast bei gemeinschaftlicher Arbeitsvertragsverletzung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 719/05

DRsp Nr. 2006/21558

Unsubstantiierte verhaltensbedingte Tatkündigung - Darlegungslast bei gemeinschaftlicher Arbeitsvertragsverletzung

Für eine gemeinschaftlich begangene Arbeitsvertragsverletzung ist Voraussetzung, dass das Gericht einen entsprechenden Tatbeitrag der Arbeitnehmerin konkret feststellen kann; für ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken hinsichtlich einer Schädigung der Arbeitgeberin ist ein entsprechender konkreter Vortrag zur Mittäterschaft erforderlich.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; ZPO § 138 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung und um Weiterbeschäftigung.

Die Klägerin ist seit Juni 1994 bei der Beklagten, die insgesamt 700 Mitarbeiter beschäftigt, als Sachbearbeiterin zuletzt mit einer Bruttomonatsvergütung von ca. 2.500,00 EUR tätig.

Sie ist 1960 geboren, verheiratet und einem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Die Klägerin arbeitete in einem Büro mit Frau V. zusammen, beide verfügten über einen Telefonanschluss, welcher im Oktober 2004 für insgesamt 23, im November 2004 für 33, im Monat Dezember 2004 für 18, im Januar 2005 für 831 und im Februar 2005 für 1.661 Anrufe zur Teilnahme des vom Radiosender U. ausgestrahlten Gewinnspiels "T." verwandt wurde.