LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.11.2005
9 Sa 469/05
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; AkkordTV (Platten- und Fliesenlegergewerbe) § 4.3 § 3.10 ; ZPO § 138 Abs. 3, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4408/03

Unsubstantiierte Verteidigung des Arbeitgebers gegenüber Lohnabrechnungen über Akkordarbeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.11.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 469/05

DRsp Nr. 2006/1725

Unsubstantiierte Verteidigung des Arbeitgebers gegenüber Lohnabrechnungen über Akkordarbeit

1. Allein der Hinweis darauf, dass die in den vom Arbeitnehmer vorgelegten Lohnabrechnungen ausgewiesenen Arbeitsstunden lediglich auf Schätzungen des Betriebsleiters beruhen, stellt kein erhebliches Bestreiten dar; denn diesem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, in welchem Umfang die Schätzung des Betriebsleiters unzutreffend sein soll. 2. Der Vortrag des Arbeitgebers, die vom Betriebsleiter geschätzte Stundenzahl sei unzutreffend, ist pauschal und daher ebenfalls nicht geeignet, die vom Arbeitnehmer für seine Arbeitstage konkret geltend gemachte Stundenzahl streitig zu stellen. 3. Die Tatsache, dass Lohnabrechnungen bei dem verklagten Arbeitgeber nur dann erstellt werden können, wenn in das Computersystem Arbeitszeiten eingegeben werden, lässt schließlich auch nicht erkennen, dass die im Streitfall eingegebenen acht Stunden je Arbeitstag unrichtig sind; dem Arbeitgeber steht es letztlich frei, selbst zu beurteilen, in welchem Umfang Arbeitsleistungen erbracht werden und dies in den Computer einzugeben.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; AkkordTV (Platten- und Fliesenlegergewerbe) § 4.3 § 3.10 ; ZPO § 138 Abs. 3, 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von restlicher Arbeitsvergütung.