LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.03.2005
8 Sa 1023/04
Normen:
BGB § 615 § 622 Abs. 2 ; TzBfG § 12 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen - AK Landau - 9 Ca 881/04 - 12.11.2004,

Unsubstantiierter Parteivortrag zum Leistungswillen bei Annahmeverzug - Berechnung der Kündigungsfrist bei Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 1023/04

DRsp Nr. 2005/9533

Unsubstantiierter Parteivortrag zum Leistungswillen bei Annahmeverzug - Berechnung der Kündigungsfrist bei Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses

1. Bei einem Dauerschuldverhältnis muss sich der Leistungswille darauf beziehen, die Leistung in dem zeitlich geschuldeten Umfang zu erbringen; der Vortrag des Arbeitnehmers, er sei nur zeitweise nicht in der Lage gewesen, Aufgaben durchzuführen, stellt keinen zivilprozessual geeigneten Sachvortrag dar, der auf eine ernsthafte Leistungsbereitschaft schließen lässt.2. Beschäftigungszeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber sind bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht zu berücksichtigen, sofern nicht zwischen den Beschäftigungsverhältnissen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht.3. Bei einer zeitlichen Unterbrechung von fast sieben Wochen ist dieser Zusammenhang nicht mehr gegeben.

Normenkette:

BGB § 615 § 622 Abs. 2 ; TzBfG § 12 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche und die Einhaltung der Kündigungsfrist.