Zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2001 ein Arbeitsverhältnis. § 16 Nr. 3. des "Dienstvertrages" vom 20.10.1997 enthält im Satz 2 folgende Regelung:
"Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner" (s. Bl. 16 d. A.).
Im "Nachtrag Nr. 2 zum Dienstvertrag zum 20.10.1997" vom 16.10.2000 wird nach näherer Maßgabe des dortigen § 4 Ziffer 4. (= Bl. 23 f der Akte) ein Tantiemeanspruch geregelt. Dort heißt es u. a.:
"Die Tantieme beträgt mindestens das Zweifache eines Monatsgehaltes des Kalenderjahres, für das die Tantieme zur Auszahlung kommt ... ".
Für das Kalenderjahr 2001 hat der Kläger eine (Tantieme-)Abschlagszahlung in Höhe von DM 11.200,00 erhalten (= ein Monatsgehalt).
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