LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.07.2005
5 Sa 220/05
Normen:
BGB § 611 ; ZPO § 138 § 286 § 300 Abs. 1 § 302 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2349/02

Unsubstantiierter Tantiemenanspruch - Kostenentscheidung in Vorbehaltsurteil

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.07.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 220/05

DRsp Nr. 2005/20065

Unsubstantiierter Tantiemenanspruch - Kostenentscheidung in Vorbehaltsurteil

1. Eine "Vereinbarung" ist im Gegensatz zu den Tatsachen, aus denen gegebenenfalls auf eine Vereinbarung geschlossen werden kann als solche einem Beweis nicht zugänglich ("facta, non pacta sunt probanda").2. Ergeht ein Berufungsurteil gemäß § 302 Absatz 1 ZPO teilweise als Vorbehaltsurteil, steht dies dem Erlass einer Kostenentscheidung nicht entgegen.

Normenkette:

BGB § 611 ; ZPO § 138 § 286 § 300 Abs. 1 § 302 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2001 ein Arbeitsverhältnis. § 16 Nr. 3. des "Dienstvertrages" vom 20.10.1997 enthält im Satz 2 folgende Regelung:

"Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner" (s. Bl. 16 d. A.).

Im "Nachtrag Nr. 2 zum Dienstvertrag zum 20.10.1997" vom 16.10.2000 wird nach näherer Maßgabe des dortigen § 4 Ziffer 4. (= Bl. 23 f der Akte) ein Tantiemeanspruch geregelt. Dort heißt es u. a.:

"Die Tantieme beträgt mindestens das Zweifache eines Monatsgehaltes des Kalenderjahres, für das die Tantieme zur Auszahlung kommt ... ".

Für das Kalenderjahr 2001 hat der Kläger eine (Tantieme-)Abschlagszahlung in Höhe von DM 11.200,00 erhalten (= ein Monatsgehalt).