LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.12.2005
2 Sa 605/05
Normen:
ZPO § 138 § 850 ; BGB § 394 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach - 7 Ca 209/05 vom 24.05.2005,

Unsubstantiiertes Bestreiten des Arbeitgebers bei konkretem Sachvortrag des Arbeitnehmers zum Umfang seiner Arbeitsleistung - Darlegungslast des Arbeitgebers bei Aufrechnung mit Gegenansprüchen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.12.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 605/05

DRsp Nr. 2006/21553

Unsubstantiiertes Bestreiten des Arbeitgebers bei konkretem Sachvortrag des Arbeitnehmers zum Umfang seiner Arbeitsleistung - Darlegungslast des Arbeitgebers bei Aufrechnung mit Gegenansprüchen

1. Nach § 138 Abs. 1 ZPO hat jede Partei ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben.2. Hat die Arbeitgeberin im Berufungsverfahren lediglich angegeben, nach Erinnerung ihres Geschäftsführers sei es keineswegs so gewesen, dass der Arbeitnehmer bis auf die Wochenenden ständig mit dem Lkw unterwegs gewesen sei, stellt diese Einlassung angesichts eines konkreten Sachvortrages des Arbeitnehmers und gewichtiger Indizien für seine Richtigkeit kein ausreichendes Bestreiten im Sinne von § 138 ZPO dar.3. Will der Arbeitgeber mit Gegenansprüchen aufrechnen, muss er konkret darlegen, dass kein Aufrechnungsverbot nach den §§ 394 BGB, 850 ff ZPO besteht.

Normenkette:

ZPO § 138 § 850 ; BGB § 394 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um Gehaltsansprüche des Klägers.