Der Beklagte führt einen Betrieb des Bauhauptgewerbes mit einer Niederlassung in A-Stadt-L.. Der Kläger war bei ihm vom 22.03. bis 30.06.2004 als Arbeiter beschäftigt bei einem vereinbarten Stundenlohn von 12,40 EUR und einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Die Beklagte erteilte dem Kläger eine Lohnabrechnung mit einem Stundenlohn von 10,85 EUR. Mit seiner Klage, zugestellt am 12.08.2004, verlangt der Kläger die Zahlung von Lohn und Spesen für die Zeit der Beschäftigung. Nach den Lohnabrechnungen für März bis Juni 2004 standen dem Kläger Spesen in Höhe von 1.104,00 EUR zu.
Der Kläger hat vorgetragen,
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