LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.10.2005
4 Sa 663/05
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 31.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1315/04

Unsubstantiiertes Bestreiten des Arbeitgebers gegenüber Lohnforderung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.10.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 663/05

DRsp Nr. 2006/1728

Unsubstantiiertes Bestreiten des Arbeitgebers gegenüber Lohnforderung

1. Hat der Arbeitnehmer substantiiert dargelegt, an welchen Tagen er welche Arbeitsleistung erbracht hat, stellt das pauschale Bestreiten des Arbeitsgebers kein rechtserhebliches Bestreiten über den Umfang der Arbeitsleistung dar.2. Gleiches gilt für die vom Arbeitgeber aufgestellte Behauptung, er hätte mehr als die vom Arbeitnehmer eingeräumten Zahlungen geleistet; auch hier kann ohne eine nähere Konkretisierung der Umstände der Zahlung der Behauptung nicht weiter nachgegangen werden.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Beklagte führt einen Betrieb des Bauhauptgewerbes mit einer Niederlassung in A-Stadt-L.. Der Kläger war bei ihm vom 22.03. bis 30.06.2004 als Arbeiter beschäftigt bei einem vereinbarten Stundenlohn von 12,40 EUR und einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Die Beklagte erteilte dem Kläger eine Lohnabrechnung mit einem Stundenlohn von 10,85 EUR. Mit seiner Klage, zugestellt am 12.08.2004, verlangt der Kläger die Zahlung von Lohn und Spesen für die Zeit der Beschäftigung. Nach den Lohnabrechnungen für März bis Juni 2004 standen dem Kläger Spesen in Höhe von 1.104,00 EUR zu.

Der Kläger hat vorgetragen,