Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer witterungsbedingten Kündigung.
Der Kläger war seit August 1993 bei der Firma X GmbH beschäftigt; am 15.08.1996 schloss er mit dieser Gesellschaft einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 7 d.A.). Die Firma X GmbH ist von der Beklagten, die mit cirka 30 Arbeitnehmern in W ein Baustoffwerk unterhält, übernommen worden. Der Kläger ist dort als Betonwerker gegen Zahlung eines durchschnittlichen Monatslohns in Höhe von zuletzt 2.610,02 EUR brutto beschäftigt; auf das Arbeitsverhältnis ist der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Beton- und Bimsindustrie in Rheinland-Pfalz vom 29.05.1996 (im Folgenden: RTV) anwendbar.
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