LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.02.2005
9 Sa 935/04
Normen:
ZPO § 138 Abs. 2, 4 ; RTV (gewerbliche Arbeitnehmer der Beton- und Bimsindustrie in Rheinland-Pfalz) § 13.6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 06.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3310/03

Unsubstantiiertes Bestreiten des Arbeitnehmers bei witterungsbedingter Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 935/04

DRsp Nr. 2005/11995

Unsubstantiiertes Bestreiten des Arbeitnehmers bei witterungsbedingter Kündigung

Hat der Arbeitgeber zur Begründung seiner witterungsbedingten Kündigung konkrete Bodentemperaturen benannt, ist das bloße Bestreiten dieser Angaben zu pauschal und damit unerheblich; der klagende Arbeitnehmer muss vielmehr hiervon abweichende Temperaturangaben machen oder den Vortrag der Beklagten mit Nichtwissen bestreiten (§ 138 Abs. 2 und 4 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 2, 4 ; RTV (gewerbliche Arbeitnehmer der Beton- und Bimsindustrie in Rheinland-Pfalz) § 13.6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer witterungsbedingten Kündigung.

Der Kläger war seit August 1993 bei der Firma X GmbH beschäftigt; am 15.08.1996 schloss er mit dieser Gesellschaft einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 7 d.A.). Die Firma X GmbH ist von der Beklagten, die mit cirka 30 Arbeitnehmern in W ein Baustoffwerk unterhält, übernommen worden. Der Kläger ist dort als Betonwerker gegen Zahlung eines durchschnittlichen Monatslohns in Höhe von zuletzt 2.610,02 EUR brutto beschäftigt; auf das Arbeitsverhältnis ist der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Beton- und Bimsindustrie in Rheinland-Pfalz vom 29.05.1996 (im Folgenden: RTV) anwendbar.