LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.10.2004
6 Sa 2154/03
Normen:
BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1860/03

Unsubstantiiertes Höhergruppierungsbegehren

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 2154/03

DRsp Nr. 2005/18795

Unsubstantiiertes Höhergruppierungsbegehren

Bei der Eingruppierungsfeststellungsklage ist der Kläger gehalten, nicht nur schlagwortartig seine Tätigkeit zu umreißen sondern unter Berücksichtigung der Systematik der Vergütungsgruppen des anwendbaren BAT-VKA genau darzulegen, welche tatsächlichen Arbeiten er verrichtet um daraus den Schluss zu ermöglichen, ob die tarifvertraglichen Vorgaben erfüllt sind.

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger tarifvertraglich richtig eingruppiert ist. Nach dem Arbeitsvertrag vom 22.11.1973 (Bl. 39 d. A.) findet auf das Arbeitsverhältnis der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung.

Der Kläger, welcher seit 1973 als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt ist, ist seit 13.11.2001 im Stadtplanungsamt im Sachgebiet: "Verbindliche Bauleitplanung" eingesetzt und wird nach der Vergütungsgruppe IV b Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in technischen Berufen vom 15.06.1972, in der Fassung vom 30.10.2001 - Techniker - TV) eingruppiert.