LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.01.2018
L 11 KR 302/17
Normen:
SGG § 88 Abs. 2; SGG § 131 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 888/16

Untätigkeitsklage bei unklarem WiderspruchsbegehrenNicht bestehender AmtshaftungsanspruchFehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.01.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 302/17

DRsp Nr. 2018/9619

Untätigkeitsklage bei unklarem Widerspruchsbegehren Nicht bestehender Amtshaftungsanspruch Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse

1. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist nicht gegeben, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass ein behaupteter Amtshaftungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht und sich dies ohne eine ins Detail gehende Würdigung aufdrängt. 2. Grundsätzlich darf niemand die Gerichte in Anspruch nehmen, ohne dass eine Aussicht besteht, dass er seine Rechtschutzposition verbessern kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 04.04.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 88 Abs. 2; SGG § 131 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand