BSG - Beschluss vom 14.12.2016
B 6 KA 64/16 B
Normen:
SGG § 88 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 26/15
SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 42/13

UntätigkeitsklageMehrfach begründetes BerufungsurteilZulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 14.12.2016 - Aktenzeichen B 6 KA 64/16 B

DRsp Nr. 2017/9565

Untätigkeitsklage Mehrfach begründetes Berufungsurteil Zulassung der Revision

1. Dass eine Untätigkeitsklage, mit der der Erlass eines Widerspruchsbescheides geltend gemacht wird, nur Erfolg haben kann, wenn Widerspruch eingelegt worden ist, ergibt sich unmittelbar aus § 88 Abs. 2 SGG. 2. Wenn das LSG sein Urteil auf mehrere Gründe gestützt hat, die jeweils für sich den Urteilsausspruch tragen, ist die Zulassung der Revision nur möglich, wenn für jede Begründung ein Zulassungsgrund vorliegt

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Juni 2016 - L 5 KA 26/15 - vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 88 Abs. 2;

Gründe:

I