Die Parteien streiten über die Haftung der Beklagten als Gründungsgesellschafterin einer Aktiengesellschaft für Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis des Klägers zum Ehemann der Beklagten.
Der Kläger war zunächst beim Ehemann der Beklagten beschäftigt, der ein einzelkaufmännisches Unternehmen betrieb. Mit Schreiben vom 14. Juli 2000 wurde das Arbeitsverhältnis arbeitgeberseitig gekündigt. Im Kündigungsschreiben heißt es:
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