BAG - Urteil vom 01.12.2004
5 AZR 117/04
Normen:
AktG § 41 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AG 2005, 203
DB 2005, 456
NZA 2005, 1264
ZIP 2005, 350
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 16.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 72/03
ArbG Chemnitz, vom 16.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 7171/01

Unterbilanzhaftung der Gesellschafter einer Vor-Aktiengesellschaft als Innenhaftung gegenüber Gesellschaft

BAG, Urteil vom 01.12.2004 - Aktenzeichen 5 AZR 117/04

DRsp Nr. 2005/6031

Unterbilanzhaftung der Gesellschafter einer Vor-Aktiengesellschaft als Innenhaftung gegenüber Gesellschaft

Orientierungssätze:1. Die Handelndenhaftung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG erlischt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.2. Die Gesellschafter einer Vor-Aktiengesellschaft haften für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft in Form einer bis zur Eintragung der Gesellschaft andauernden Verlustdeckungshaftung. Die Verlustdeckungshaftung ist eine Innenhaftung für Anlaufverluste gegenüber der Gesellschaft bei Scheitern der Eintragung.3. Die für die GmbH entwickelte Unterbilanzhaftung der Gründungsgesellschafter gilt auch für die Aktiengesellschaft. Bei der Unterbilanzhaftung handelt es sich wie bei der Verlustdeckungshaftung um eine Innenhaftung, so dass Gläubigerin des Anspruchs die Gesellschaft ist.

Normenkette:

AktG § 41 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Haftung der Beklagten als Gründungsgesellschafterin einer Aktiengesellschaft für Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis des Klägers zum Ehemann der Beklagten.

Der Kläger war zunächst beim Ehemann der Beklagten beschäftigt, der ein einzelkaufmännisches Unternehmen betrieb. Mit Schreiben vom 14. Juli 2000 wurde das Arbeitsverhältnis arbeitgeberseitig gekündigt. Im Kündigungsschreiben heißt es: