OLG Hamm - Urteil vom 21.03.2014
26 U 115/11
Normen:
§§ 116 SGB X; 280, 823 BGB;
Fundstellen:
MDR 2014, 14
NZS 2014, 543
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 11.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 163/09

Unterbliebene Abklärung einer Blutgerinnungsstörung vor einer Operation als grober Behandlungsfehler

OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2014 - Aktenzeichen 26 U 115/11

DRsp Nr. 2014/7610

Unterbliebene Abklärung einer Blutgerinnungsstörung vor einer Operation als grober Behandlungsfehler

Es stellt einen sogen. Befunderhebungsfehler dar, wenn vor einer Operation (Hüftimplantation) eine Blutgerinnungsstörung nicht abgeklärt wird, obwohl die anamnestischen Angaben und die pathologischen Blutwerte hierzu Veranlassung geben. Wird eine Blutungsstörung präoperativ nicht behandelt, ist das ein grober Behandlungsfehler, weil dies aus objektiver Sicht nicht verständlich ist und einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Zugunsten der Patientin greift dann eine Beweislastumkehr. Der behandelnde Arzt trägt die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei einer zweckmäßigen Alternativbehandlung - präoperative Befunderhebung und Gerinnungstherapie - eingetreten wäre.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Mai 2011 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 116 SGB X; 280, 823 BGB;

Gründe

I.