BAG - Urteil vom 17.02.2010
5 AZR 192/09
Normen:
Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds in der bayerischen Metall- und Elektroindustrie (vom 19. Dezember 2003 i.d.F. vom 16. Februar 2004) § 4c;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 869/08
ArbG München, vom 09.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 15235/07

Unterbliebene Einführung des Entgeltrahmen-Tarifvertrags

BAG, Urteil vom 17.02.2010 - Aktenzeichen 5 AZR 192/09

DRsp Nr. 2010/7593

Unterbliebene Einführung des Entgeltrahmen-Tarifvertrags

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 29. Januar 2009 - 3 Sa 869/08 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 9. Mai 2008 - 27 Ca 15235/07 - abgeändert.

3. Die Klage wird abgewiesen.

4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds in der bayerischen Metall- und Elektroindustrie (vom 19. Dezember 2003 i.d.F. vom 16. Februar 2004) § 4c;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger wegen der Nichteinführung des Entgeltrahmentarifvertrags für die bayerische Metall- und Elektroindustrie (ERA-TV) für den Zeitraum März bis Dezember 2006 Einmalzahlungen zu leisten.

Der tarifgebundene Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit 1983 beschäftigt. § 12 des Arbeitsvertrags vom 19. November 1982 lautet:

"1. Für alle in diesem Vertrag nicht geregelten Fragen gelten die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Angestellten der bayerischen Metallindustrie in der jeweils gültigen Fassung ...

..."