BAG - Urteil vom 09.03.1994
4 AZR 228/93
Normen:
BAT § 23 a Ziff. 4 (i.d. Fassung des 66. Änderungstarifvertrages vom 24. April 1991);
Fundstellen:
BB 1994, 1359
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1936/91
LAG Rheinland-Pfalz, vom 13.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 257/92

Unterbrechung der Bewährungszeit

BAG, Urteil vom 09.03.1994 - Aktenzeichen 4 AZR 228/93

DRsp Nr. 1995/894

Unterbrechung der Bewährungszeit

»Durch den 66. Änderungstarifvertrag ist geregelt worden, daß die Beurlaubung zur Kinderbetreuung bis zur Dauer von insgesamt fünf Jahren nicht zur Unterbre chung der Bewährungszeit führt. Von dieser Tarifänderung werden auch solche Beurlaubungen erfaßt, die vor dem Inkrafttreten des 66. Änderungstarifvertrages liegen.«

Normenkette:

BAT § 23 a Ziff. 4 (i.d. Fassung des 66. Änderungstarifvertrages vom 24. April 1991);

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin eine tariflich vorgeschriebene Bewährungszeit erfüllt und damit ab 26. April 1991 Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. I b der Anlage 1 a BAT hat.