BSG - Urteil vom 28.09.2006
B 3 KR 20/05 R
Normen:
BGB § 204 § 209 § 814 ; BPflV (1994) Anl. 1 Nr. 16.02; KHG § 17 ; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3 § 69 ; SGB X § 53 § 61 S. 1 §§ 53ff ; SGG § 92 ; ZPO § 253 ;
Fundstellen:
BSGE 97, 125
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 2. Senat - L 2 KR 13/04 - 23.09.2004,
SG Köln, vom 09.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 KR 269/02

Unterbrechung der Verjährung einer Forderung durch Klageerhebung

BSG, Urteil vom 28.09.2006 - Aktenzeichen B 3 KR 20/05 R

DRsp Nr. 2007/6635

Unterbrechung der Verjährung einer Forderung durch Klageerhebung

Die Unterbrechung der Verjährung einer Forderung durch Klageerhebung beim Sozialgericht erfordert keine Spezifizierung oder Individualisierung des Klageanspruchs bereits zu diesem Zeitpunkt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 204 § 209 § 814 ; BPflV (1994) Anl. 1 Nr. 16.02; KHG § 17 ; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3 § 69 ; SGB X § 53 § 61 S. 1 §§ 53ff ; SGG § 92 ; ZPO § 253 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Rückzahlung einer Fallpauschale für eine Krankenhausbehandlung. In dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus gebar eine Versicherte der klagenden Krankenkasse am 18. Juni 1996 Zwillinge. Es handelte sich um Frühgeburten zwischen dem 225. und 259. Schwangerschaftstag. Beide Zwillinge, Christopher und Alexander v d B , wurden noch am selben Tag wegen Wachstumsrückstand und Mangelernährung zur weiteren Behandlung von der gynäkologischen in die pädiatrische Abteilung des Krankenhauses verlegt. Dort blieben sie bis zu ihrer Entlassung. Die Beklagte stellte der Klägerin für die Behandlung der Zwillinge in der gynäkologischen Abteilung zwei Mal die Fallpauschale 16.02 mit jeweils 1.470,53 DM in Rechnung. Daneben berechnete sie tagesgleiche Pflegesätze für die Behandlung der Zwillinge in der pädiatrischen Abteilung. Die Klägerin beglich die Forderungen in voller Höhe.