LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.10.2021
21 Sa 13/21
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1; BUrlG § 9; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 02.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 151/20

Untergang von Freistellungstagen nach MTV Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/NordbadenAufleben des tariflichen Zusatzgeldes bei Untergang der FreistellungstageAusschlussfrist von sechs Monaten ab Fälligkeit des wiederaufgelebten Zahlungsanspruchs

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2021 - Aktenzeichen 21 Sa 13/21

DRsp Nr. 2022/2607

Untergang von Freistellungstagen nach MTV Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Aufleben des tariflichen Zusatzgeldes bei Untergang der Freistellungstage Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Fälligkeit des wiederaufgelebten Zahlungsanspruchs

1. Können die gem. § 7.14.3 Manteltarifvertrag Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden festgelegten Freistellungstage aus personenbedingten Gründen auf Seiten des Arbeitnehmers (z. B. Krankheit) von diesem nicht genommen werden, geht der Freistellungsanspruch im Umfang der Verhinderung endgültig unter. An seine Stelle tritt im Umfang der Verhinderung (wieder) der Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers auf tarifliches Zusatzgeld gem. § 2.2.1 Tarifvertrag zum tariflichen Zusatzgeld (T-ZUG) Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg.2. Der (wiederaufgelebte) Zahlungsanspruch auf tarifliches Zusatzgeld gem. § 2.2.1 T-ZUG unterliegt der Ausschlussfrist des § 18.1.2 Manteltarifvertrag Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 02.12.2020 - Az: 5 Ca 151/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1; BUrlG § 9; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand