Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Wert des Streitgegenstandes beträgt nicht mehr als 4.000,00 EUR.
1. Der Wert einer Klage auf Unterlassung von Wettbewerb bestimmt sich vor allem nach dem Umfang des Schadens, der durch den Wettbewerb zu erwarten ist. Liegen hinreichende Anhaltspunkte für die Höhe dieses Schadens nicht vor, kann der Streitwert anhand der bei einem wirksamen Wettbewerbverbot nach § 74 Abs. 2 HGB geschuldeten Karenzentschädigung berechnet werden. Der Höhe dieser Entschädigung lässt sich entnehmen, welchen Wert ein Unterlassen von Wettbewerb jedenfalls haben soll. Sie bietet daher auch bei Fehlen eines vertraglichen Wettbewerbsverbots eine hinreichende Grundlage für die Streitwertfestsetzung, sofern der durch den Wettbewerb entstandene bzw. zu erwartende Schaden nicht bestimmt werden kann.
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