Unterlassene Beanstandung der Vertretungsmacht bei Kündigung durch BGB-Gesellschafter
LAG Hamm, Urteil vom 25.02.2004 - Aktenzeichen 18 Sa 1519/03
DRsp Nr. 2004/9818
Unterlassene Beanstandung der Vertretungsmacht bei Kündigung durch BGB -Gesellschafter
Hat der Arbeitnehmer es unterlassen, die vom BGB -Gesellschafter (als Arbeitgeber) in der Kündigung mit der Benutzung des gemeinschaftlichen Briefkopfs weiterer Mitgesellschafter sowie der Hinzufügung weiterer Namensstempel durch seine Unterschrift konkludent behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts zu beanstanden, ist die Kündigung nach § 180 Satz 2 in Verbindung mit § 177 Abs. 1BGB genehmigungsfähig; mit einer gemeinsamen Prozessführung wird die entsprechende Genehmigung erteilt.