LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.12.2022
10 Sa 783/22
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 2; ZPO § 97;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 6
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 14.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 726/21

Unterlassene Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber keine automatische BöswilligkeitDifferenzierung zwischen Böswilligkeit des Arbeitnehmers und Zumutbarkeit einer Beschäftigung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.12.2022 - Aktenzeichen 10 Sa 783/22

DRsp Nr. 2023/2891

Unterlassene Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber keine automatische Böswilligkeit Differenzierung zwischen Böswilligkeit des Arbeitnehmers und Zumutbarkeit einer Beschäftigung

Das Unterlassen der Annahme einer zumutbaren Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber stellt nicht zugleich ein böswilliges Unterlassen eines anderweitigen Verdienstes dar.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 14. Juni 2022 - 1 Ca 726/21 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.634,80 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 2; ZPO § 97;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Annahmeverzugslohn für den Monat April 2021, inklusive einem Mietzuschuss, in Höhe von insgesamt 1.634,80 EUR brutto nebst Zinsen.