SchlHOLG - Urteil vom 10.11.2021
9 U 15/20
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 906; BImSchG § 14 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 21.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 294/18

Unterlassung des Betriebs einer WindenergieanlageImmissionsschutzrechtliche Duldungspflicht eines gestörten NachbarnUnwesentliche Einwirkungen auf ein NachbargrundstückMehr als 440 Meter entfernte Anlage

SchlHOLG, Urteil vom 10.11.2021 - Aktenzeichen 9 U 15/20

DRsp Nr. 2022/3084

Unterlassung des Betriebs einer Windenergieanlage Immissionsschutzrechtliche Duldungspflicht eines gestörten Nachbarn Unwesentliche Einwirkungen auf ein Nachbargrundstück Mehr als 440 Meter entfernte Anlage

Orientierungssätze: Zur Frage, ob/wann ein Kläger vom Betreiber einer Windenergieanlage Unterlassung des Betriebs der Windenergieanlage oder mindestens Schutzmaßnahmen verlangen kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 21. Januar 2020, Az. 7 O 294/18, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 906; BImSchG § 14 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung, hilfsweise Einschränkung des Betriebs einer in räumlicher Nähe zu seinem Wohngrundstück errichteten Windenergieanlage.

1. 2. 3. 1. 2. 3.