ArbG Nürnberg, vom 13.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 24/23
Unterlassung einer Streikmaßnahme im einstweiligen VerfügungsverfahrenStrenger Maßstab für einen Abbruch oder eine Unterbrechung einer Streikmaßnahme im einstweiligen RechtsschutzInteressenabwägung bei rechtswidrigen StreikmaßnahmenSchutz durch Art. 9 Abs. 3 GG für die Betätigung der KoalitionenEinschränkung der Koalitionsbetätigung des Art. 9 Abs. 3 GGArbeitskampf für tariflich regelbare ZieleErzielung einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung als StreikzielAngemessenheit von Streikmaßnahmen
LAG Nürnberg, Urteil vom 20.07.2023 - Aktenzeichen 3 SaGa 6/23
DRsp Nr. 2023/11153
Unterlassung einer Streikmaßnahme im einstweiligen VerfügungsverfahrenStrenger Maßstab für einen Abbruch oder eine Unterbrechung einer Streikmaßnahme im einstweiligen RechtsschutzInteressenabwägung bei rechtswidrigen StreikmaßnahmenSchutz durch Art. 9 Abs. 3GG für die Betätigung der KoalitionenEinschränkung der Koalitionsbetätigung des Art. 9 Abs. 3GGArbeitskampf für tariflich regelbare ZieleErzielung einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung als StreikzielAngemessenheit von Streikmaßnahmen
Das Streikziel, einen gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien nach § 5 Abs. 1TVG auf Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrags zu erreichen, ist jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig.
1. Ein Antrag auf Unterlassung einer Streikmaßnahme erfordert im einstweiligen Verfügungsverfahren einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt auch im Bereich des Arbeitskampfes in Betracht.2. Für den heranzuziehenden Prüfungsmaßstab ist zu beachten, dass eine Unterlassungsverfügung, die auf den Abbruch eines laufenden oder unmittelbar bevorstehenden Streiks gerichtet ist, einer Befriedigungsverfügung gleichkommt. Sie nimmt die Hauptsache regelmäßig vorweg. Deshalb ist an den Erlass einer solchen einstweiligen Verfügung ein strenger Maßstab anzulegen.
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