OLG Dresden - Urteil vom 10.08.2021
4 U 1156/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 04.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 484/21

Unterlassung einer unwahren TatsachenbehauptungVerletzung des Persönlichkeitsrechts nur bei Darstellungen von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung

OLG Dresden, Urteil vom 10.08.2021 - Aktenzeichen 4 U 1156/21

DRsp Nr. 2021/15989

Unterlassung einer unwahren Tatsachenbehauptung Verletzung des Persönlichkeitsrechts nur bei Darstellungen von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung

1. Abwehransprüche gegen unwahre Tatsachenbehauptungen kommen dann nicht in Betracht, wenn sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsbild auswirken und damit "wertneutral" sind. Die Äußerung, die Anspruchstellerin habe Sportlerinnen "unter Opiaten" zum Training gezwungen, stellt indes keine wertneutrale Behauptung dar. 2. Der Umstand, dass ein Medium eine beanstandete Äußerung auf Aufforderung löscht, steht einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen, wenn zugleich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert und die Äußerung im nachfolgenden Prozess verteidigt wird.

I. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 4.6.2021 abgeändert. Der Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines vom zuständigen Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, in Bezug auf die Antragstellerin wörtlich und/oder sinngemäß folgende Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: