LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.10.2005
2 Sa 509/05
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 § 1004 ; ZPO § 138 § 308 § 520 Abs. 3 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 26.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1974/04

Unterlassung und eingeschränkter Widerruf von unrichtigen Tatsachenbehauptungen unter Mitgliedern eines Ballettensembles - Wahrnehmung berechtigter Interessen im anhängigen Rechtsstreit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 509/05

DRsp Nr. 2006/1733

Unterlassung und eingeschränkter Widerruf von unrichtigen Tatsachenbehauptungen unter Mitgliedern eines Ballettensembles - Wahrnehmung berechtigter Interessen im anhängigen Rechtsstreit

1. Allein der Umstand, dass der Ballettleiter und Choreograph gegenüber dem Intendanten des Theaters eine Meldung getätigt hat über das nach seiner Ansicht zu beanstandende Verhalten eines Ensemblemitgliedes, berechtigt dieses noch nicht, deshalb Unterlassung zu verlangen; ist jedoch der Inhalt dieser Meldung inhaltlich fehlerhaft und geeignet, den Betroffenen in seiner Ehre zu verletzen, weil der Ballettleiter gegenüber dem Verteilerkreis der Meldung (Ordnungsausschuss, Intendanz, Verwaltung, Personalrat) behauptet hat, das Ensemblemitglied habe seine Kollegin "zum wiederholten Mal massiv körperlich belästigt", braucht sie der Betroffene nicht hinzunehmen.