LG Osnabrück - Urteil vom 02.12.2003
10 O 2137/03
Normen:
BGB § 823 ;

Unterlassung, Widerruf und Schadensersatz wegen unrichtiger Tatsachenbehauptung durch einen Nachbarn gegenüber dem Arbeitgeber des Klägers

LG Osnabrück, Urteil vom 02.12.2003 - Aktenzeichen 10 O 2137/03

DRsp Nr. 2004/3183

Unterlassung, Widerruf und Schadensersatz wegen unrichtiger Tatsachenbehauptung durch einen Nachbarn gegenüber dem Arbeitgeber des Klägers

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Nachbarn, deren Verhältnis bereits seit vielen Jahren belastet ist. Der Kläger ist beim Landkreis Osnabrück beschäftigt, der Beklagte ist Rentner. In den letzten 10 Jahren kam es zu mehreren Gerichtsverfahren mit wechselnden Parteirollen. Zuletzt strengte der hiesige Kläger 2003 einen Rechtsstreit gegen den Beklagten vor der 10. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück an, der in der mündlichen Verhandlung mit einem Vergleich endete.

Im Juni 2003 erteilte der Kläger einem Garten- und Landschaftsbauunternehmen den Auftrag, auf seinem Grundstück die Pflasterflächen um die Garage herum aufzunehmen und neu zu pflastern. Aus diesem Grund nahm sich der Kläger Urlaub, um bei den Arbeiten behilflich zu sein, und zwar am 05. und 06.06.2003, den beiden Tagen vor Pfingsten, und am 10. und 11.06.2003, den beiden Tagen nach Pfingsten. Bei den Pflasterungsarbeiten kam es zu Geräuschentwicklungen, die mit Pflastern üblicherweise verbunden sind.